Die am Verfahren Beteiligten 3/7

Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich zudem anhand der Verfahrensbeteiligten. Am Verfahren sind beteiligt:

•    das Jugendgericht,
•    die Jugendstaatsanwaltschaft,
•    die Jugendgerichtshilfe,
•    Verteidiger und Beistände,
•    Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter und
•    der Beschuldigte selbst.

Nach dem JGG sollen Richter an den Jugendgerichten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Auch auf staatsanwaltlicher Ebene sind spezielle Jugendabteilungen eingerichtet. Anders als im Strafverfahren gegen Erwachsene ist im Jugendrecht nicht die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, sondern das Jugendgericht.
Beim Jugendschöffengericht und der Jugendkammer sind neben den Berufsrichtern stets zwei Jugendschöffen beteiligt. Es handelt sich hierbei um Laienrichter, wobei jeweils ein Mann und eine Frau herangezogen werden sollen, die idealerweise auch über Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen verfügen.

Auch ein Strafverteidiger kann im Jugendstrafverfahren eingeschaltet werden, sofern nicht schon von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, etwa weil Untersuchungshaft bzw. eine einstweilige Unterbringung eines Jugendlichen in Rede steht. Der Verteidiger hat ebenso wie im Verfahren gegen Erwachsene, grundsätzlich die Pflicht auf die geringste Strafe oder Maßnahme hinzuarbeiten, unabhängig davon, ob er mögliche Erziehungsdefizite seines Mandanten für gegeben hält und daher möglicherweise selbst eine erzieherische Maßnahme gegen diesen für notwendig erachtet. Der Verteidiger soll also in erster Linie die Rechte seines jungen Mandanten wahren und hat als rechtlicher Beistand alle prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr einer Strafe auszuschöpfen. Daneben kann für den Beschuldigten auch ein Beistand bestellt werden, der dem Jugendlichen (gilt nicht für Heranwachsende) im Prozess zur Seite steht. Hierfür kommen auch Bekannte oder Verwandte des Jugendlichen in Betracht, die als Beistand in der Hauptverhandlung ebenso wie ein Strafverteidiger Fragen und Anträge stellen dürfen.

Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter – im Regelfall also die Eltern des jugendlichen, nicht aber heranwachsenden Beschuldigten – nehmen im Jugendstrafverfahren eine eigenständige Verfahrensposition ein. Sie haben die gleichen Rechte wie der Beschuldigte selbst, dürfen Anträge und Fragen stellen und müssen im Verfahren angehört werden. In der Hauptverhandlung haben auch sie das Recht zum „letzten Wort“ und können sich unabhängig vom Beschuldigten einen Rechtsanwalt beauftragen und sogar selbständig Rechtsmittel einlegen. Anders als dem Beschuldigten können dem Erziehungsberechtigten diese Beteiligungsrechte jedoch entzogen werden, wenn der Verdacht einer Tatbeteiligung besteht.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zum Erwachsenenstrafverfahren ist die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Sie stellt ein Prozessorgan eigener Art dar und wird von den Jugendämtern ausgeübt. Die Jugendgerichtshilfe hat im Verfahren, zu dem sie so früh wie möglich herangezogen werden soll, eine konfliktreiche Doppelfunktion: einerseits soll sie die Lebensumstände des Täters ermitteln, also eine Ermittlungshilfe des Gerichts, andererseits Unterstützung für den Beschuldigten sein.
In ihrer Funktion als Gerichtshilfe unterstützt die Jugendgerichtshilfe das Gericht im Verfahren, indem sie Persönlichkeit, Erziehungsstand und Umwelt des Jugendlichen erforscht und geeignete Erziehungsmaßnahmen vorschlägt. Hierzu fasst sie ihre Ergebnisse in einem Bericht zusammen und bringt ihre Erkenntnisse in der Hauptverhandlung noch einmal mündlich vor. Daneben dient sie dem Gericht auch als Überwacherorgan, indem sie darauf achten soll, dass der Verurteilte die vom Gericht angeordneten Weisungen und Auflagen befolgt. Erhebliche Verstöße muss die Jugendgerichtshilfe dem Gericht mitteilen.
In ihrer Funktion als Beschuldigtenhilfe soll die Jugendgerichtshilfe den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens sozialpädagogisch betreuen. So arbeitet sie z.B. mit der Bewährungshilfe eng zusammen, soll im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe während des Vollzugs mit dem Verurteilten in Verbindung bleiben und sich um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemühen.
Die besondere Rolle der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren wird durch zahlreiche Rechtszuweisungen untermauert. Insbesondere muss sie von Einleitung und Ausgang des Verfahrens unterrichtet und unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem ist ihr der Verkehr mit einem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten in gleichem Maße wie dem Verteidiger gestattet. In der Hauptverhandlung erhält der Vertreter der Jugendgerichtshilfe auf Verlangen das Wort. Erfolgt ein Jugend-strafverfahren gar ohne Heranziehung der Jugendgerichtshilfe, liegt darin ein Verfahrensverstoß, der gegebenenfalls zu einer Urteilsaufhebung führen kann.

Hinsichtlich des Beschuldigten gelten keine prozessualen Besonderheiten. Für die Wirksamkeit seiner Anträge oder die Einlegung von Rechtsmitteln kommt es nicht auf die Volljährigkeit, sondern vielmehr auf das Verständnis vom Sinn und Zweck der jeweiligen Prozesshandlung an.

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Lesen Sie im nächsten Abschnitt mehr über den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens. Hier gehts zu Teil 4.