Werkstattbindung bei einer KfZ-Versicherung
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.09.2014 (122 C 6798/14) folgt aus einer wirksam vereinbarten Werkstattklausel mit einer Kfz Versicherung, dass die Vertragswerkstatt durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden muss.
Wird die Reparatur eines Kaskoschadens jedoch einer freien Werkstatt in Auftrag gegeben, muss der Versicherte unter Umständen mit einem prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten leben, selbst wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.
Im konkreten Fall reparierte der Kläger sein Fahrzeug nach einem Hagelschaden bei einer freien Werkstatt. Der Versicherungsvertrag des Klägers sah jedoch vor, dass Reparaturen nur dann zu 100 % erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Die Versicherung kürzte die Rechnung um 15 %. Der Kläger war der Meinung, die Klausel gelte für ihn nicht und im übrigen habe die Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt.
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen und ausgeführt eine Erstattung des mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrages komme nicht in Betracht. Die Werkstattbindung sei wirksam vereinbart worden und dem Kläger sei bei einem KfZ-Schaden nach Hagel, auch eine Wartezeit von einem Monat zuzumuten gewesen. In jedem Fall hätte der Kläger die Versicherung vorher auffordern müssen eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird.
Selbst der Umstand, dass die von dem Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet habe, führe nicht dazu, dass der Abzug der 15 % unrechtmäßig erfolgt sei. Denn die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte könnten in Form einer niedrigen Prämie an die Versicherten nur dann weitergegeben werden, wenn auch tatsächlich die Vertragswerkstätten in Anspruch genommen werden. Das Urteil ist rechtskräftig.