Vorgehen bei Mängeln der Urlaubsreise
Gerade in Südostasien sollen Kakerlaken und anderes Getier ja eine echte Köstlichkeit sein, aber der Durchschnittseuropäer findet sicher eher weniger Gefallen an diesen „Delikatessen“. Was also tun, wenn das gebuchte Hotel nicht den Erwartungen entspricht und die Reise, auf die man sich solange gefreut hat, zu einem Reinfall wird.
Man hat als Reisender Rechte. Wenn die gebuchte Reise nicht mit der Beschreibung des Veranstalters übereinstimmt, können ggf. Reisemängel geltend gemacht werden. Hier ist aber – wie immer – einiges zu beachten:
Wichtig ist, dass etwaige Mängel bereits vor Ort geltend gemacht werden. Ansprechpartner hierfür sollte der Reiseleiter oder ein sonstiger Ansprechpartner des Veranstalters sein. Dem Veranstalter muss in aller Regel Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden. Es reicht also nicht aus, erst zu Hause die angeblichen Mängel zu monieren. Dann hat man so gut wie keine Chance Schadenersatz zu erhalten bzw. den Reisepreis rückwirkend zu mindern.
Der Mangel muss auch erheblich sein, damit eine Minderung in Betracht kommt; lediglich Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Hier ist es natürlich schwierig zu beurteilen, wo ein Mangel anfängt und eine bloße Unannehmlichkeit aufhört. Hierzu gibt es daher umfassende Rechtsprechung. Geklärt ist insoweit, dass z.B. eine Flugverspätung von bis zu vier Stunden oder Ameisen im Hotelzimmer lediglich Unannehmlichkeiten sind und durch den Reisenden leider hinzunehmen sind. Auch die Verwirklichung des sog. allgemeinen Lebensrisikos stellt keinen Mangel im Sinne des Reiserechts dar. Wer z.B. in der Außenanlage des Hotels über eine Baumwurzel stolpert oder im Poolbereich wegen Nässe ausrutscht, wird keinen Schadenersatz vom Veranstalter erhalten.
In jedem Fall muss die gebuchte Reise das halten, was der Veranstalter versprochen hat. Ihr habt ein Zimmer mit Meerblick gebucht und seht leider nur eine graue Häuserwand? Wenn Ihr trotz Aufforderung vor Ort kein anderes Zimmer bekommt, könnt Ihr den Reisepreis um 5 – 10% mindern. Bei verdorbenen Speisen, wozu sicher auch die oben exemplarisch genannte „Fleischbeilage“ gehört, ist sogar eine Minderung von bis zu 30% möglich.
Wie gesagt, es ist immer eine Frage des Einzelfalles. Gerne sind wir Ihnenbei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.