Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Mein Bruder hat für meine beiden Töchter für Weihnachten 2 paar UGG-Boots im Internet bestellt KP gesamt ca. 150 Euro, die an unsere Adresse (Empfänger: meine Frau) geliefert werden sollten.
Der Zoll hat die Ware nun beschlagnahmt (Aussetzung der Überlassung….) und dem Rechteinhaber zur Prüfung übersandt. Mittlerweile bekamen wir ein auf englisch verfasstes Schreiben einer belgischen Kanzlei (Gevers & Partners), welches allen Anschein nach eine Abmahnung darstellt (Text ist Juristenenglisch und für mich nicht voll verständlich, sieht nach Serienbrief aus – z.B.fehlt die Anrede). Wir sollen 200 Euro zahlen – das konnten wir schon herausfinden.
Frage 1: Mein Frau als Empfängerin der Lieferung hat m.E. keine Rechtsverletzung begangen, da sie nur die Lieferadresse darstellt. Sie hat nicht bestellt und auch keine Zahlung geleistet. Sollten wir uns darauf konzentrieren und auf einen Dritten als den „Rechteverletzer“ hinweisen und alles abstreiten (allerdings wollen wir meinen Bruder nicht „ans Messer liefern“, er hat es ja nur gut gemeint)? Also Aussage verweigern o.ä.?
Frage 2: Es ist ein Frist von „10 Workingdays“ gesetzt – ohne Bezug auf einen Starttermin. Schreiben ist am 23.12. verfasst, am 30.12. abgeschickt und am 4.1. uns als Einwurfeinschreiben zugestellt worden. Läuft die Frist ab Zustellungstermin oder ab Erstellungsdatum?
Frage 3: Müssen wir überhaupt auf eine in englischer Sprache verfasste Abmahnung dieser belgischen Kanzlei antworten und sogar den vorgefassten Text (auch in Englisch) unterzeichen, obwohl wir gar nicht verstehen, was von uns da verlangt wird? Bringt das Nichtreagieren überhaupt etwas, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Ganze dadurch nur verzögert wird und wir erhalten als nächstes eine deutschsprachige Abmahnung oder eine 2. einer deutschen Kanzlei evtl. mit noch höheren Kosten?
Frage 4: Wenn wir reagieren müssen, reicht es, eine eigene Erklärung (modifizierte Unterlassungserklärung,) auf deutsch zurückzusenden? Ich würde mich über eine Antwort sehtr freuen.
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Generell gilt: Das Markengesetz will Rechtsverletzungen im „geschäftlichen Verkehr“ verhindern. Sie geben aber an, dass lediglich 2 Paar Schuhe für die beiden Töchter gekauft wurden, demnach ein Weiterverkauf nicht beabsichtigt war. Vielmehr hat offensichtlich Ihr Bruder ein Geschenk machen wollen. Diese Handlung stellt keine Markenrechtsverletzung dar, die Sie verpflichten würde, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen.
Sie sollten daher überhaupt nicht reagieren, wenn Sie sicher sind, dass es sich bei dem Vorwurf um einen Verstoß gegen das Markengesetz handelt. Sollte Sie Zweifel haben, rate ich Ihnen zur Überprüfung des anwaltlichen Schreibens.Hierbei können Sie sich gern unverbindlich an unsere Kanzlei wenden.
Die Aussetzung der Überlassung ist allerdings wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Ihr Bruder sollte sich mit Regressforderungen an den Verkäufer wenden.
Nutzen Sie unser Kontaktformular zur unverbindlichen und kostenfreien Kontaktaufnahme. Übermitteln Sie uns bestenfalls auch das Abmahnschreiben der beauftragten Rechtsanwälte oder das Schreiben des Zolls. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreiten – allein hierdurch entstehen Ihnen keine Kosten.