Mobiltelefone als Navigationshilfe während der Autofahrt

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: III-5 RBs 11/13) hat entschieden, dass ein Mobiltelefon auch dann nicht festgehalten oder aufgenommen werden darf, wenn es während des Betriebs eines Fahrzeuges nur als Navigationshilfe benutzt wird.

Der Einwand des Klägers, das Verbot von § 23 Abs. 1a StVO umfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe, blieb damit erfolglos. Der Begriff der verbotenen „Benutzung“ umfasse nach Ansicht des OLG Hamm jede bestimmungsmäßige Bedienung des Gerätes, also auch die Navigation.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle ein Fahrzeugführer beide Hände der „Fahraufgabe“ widmen. Die Durchsetzung dieses Willens gewährleiste § 23 Abs. 1a StVO aber nur dann, wenn die Benutzung sich nicht auf das Telefonieren beschränkt.

Zur Vorsicht im Umgang mit Mobiltelefonen im Straßenverkehr ist auch allen anderen Fahrzeugführern zu raten. Von § 23 Abs. 1a StVO sind z.B. auch Radfahrer betroffen.

Reine Navigationsgeräte, Diktiergeräte oder Tablets, die also regelmäßig keine Funktion für das Telefonieren haben, fallen allerdings derzeit noch nicht unter die Vorschrift.

Angesichts dieser Differenzierung dürfte der gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf der Hand liegen. Ein Chat oder die Nutzung von sozialen Netzwerken über das Tablet während der Autofahrt, dürfte in der Regel nicht leichter vonstatten gehen und ungefährlicher sein als ein Telefonat.

Da juristisches Neuland regelmäßig Stilblüten zu Tage fördert, sei mit einem Augenzwinkern auf die Entscheidung des gleichen Oberlandesgerichtes (OLG Hamm VRR 2008, 37) hingewiesen, nach welcher das Halten des Mobiltelefon ans Ohr, um es als Wärmeakku zu benutzen, nicht unter die Vorschrift fallen soll.
Ich empfehle aber, unter Berücksichtigung der neueren und strengeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes eher Ohrenschützer oder die Nutzung der Autoheizung.