Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
Zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer kann nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr von dem Steuerpflichtigen zurückgefordert werden, so der BFH in seiner Entscheidung vom 25.10.2011, VII R 55/10.
Aufgrund eines Fehlers rechnete das Finanzamt den zehnfachen Betrag des für den Lohnsteuerpflichtigen abgeführten Steuerbetrages an und erstattete damit einen entsprechend hohen Betrag. Diese Summe vereinnahmte der Steuerpflichtige stillschweigend, so dass dem Finanzamt der Fehler länger als fünf Jahre nicht auffiel. Nach Ablauf dieser Frist korrigierte das Finanzamt die Anrechnungsverfügung und verlangte das zu viel erstattete Geld zurück.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof deutlich gemacht hat. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist komme es nicht auf den Zeitpunkt der korrigierten Anrechnungverfügung an. Regelungen über die Verjährung dienten der Rechtssicherheit, Korrekturen nach Ablauf der fünfjährigen Frist liefen der Forderung nach Rechtssicherheit zuwider.
Nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist darf das Finanzamt damit keine Zahlungsansprüche mehr gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen, ebensowenig kann der Steuerpflichtige verlangen, dass auf eine festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird. Eine rechtzeitige Beratung ist damit in jedem Fall empfehlenswert.
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