Keine erkennungsdienstliche Behandlung beim Fahren unter Cannabis-Einfluss
Das VG Lüneburg (Az.: 3 B 10/12) hat entschieden, dass das Führen eines KfZ unter Cannabis-Einfluss für sich genommen kein Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung ist. Diese zusätzliche Maßnahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn zu befürchten sei, dass der Betroffene zukünftig Handel mit Rauschgift treiben werde.
Ob hiervon ausgegangen werden muss, sei etwa anhand der aufgefundenen Drogenmenge, den gemessenen Blutwerten und Umständen, wie wiederholtem Drogenbesitz, zu entscheiden. Der wiederholte Drogenkonsum sei anhand der sog. Daldrup-Tabelle zu ermitteln.
Betroffenen bleibt anzuraten, im Falle einer positiven Kontrolle, der Maßnahme zu widersprechen und einen Anwalt zu konsultieren. Auch wenn die Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht abgewendet werden kann, sollte im Zweifelsfall eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme erwogen werden. Daten, die im Wege einer rechtswidrigen, erkennungsdienstlichen Maßnahme gewonnen werden, müssen gelöscht werden.
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