Kann meine Rechtschutzversicherung die Kostentragung in einem Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfes von Vorsatz verweigern?

Gegen mich ist Anfang 2010 (vorschnell) Anklage wegen (angeblicher) vorsätzlicher Steuerhinterziehung gem §370 AO erhoben worden („ein Steuerstrafverfahren wurde evoziert“).
Die Faktenlage beweist mittlerweile aber, dass entweder (wenig wahrscheinich) nur eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, oder aber (wahrscheinlicher) das ganze Verfahren komplett eingestellt wird.
Doch weil ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung evoziert wurde (noch unentschieden und ohne Verhandlung), verweigert mir meine Rechtsschutzversicherung den Deckungsschutz, weil dieser nur gilt
(Zitate aus einem Versicherungsschreiben):
„für Vergehen, die VORSÄTZLICH WIE AUCH FAHRLÄSSIG begangen werden können“
…und
„dass kein Versicherungsschutz besteht bei dem VORWURF eines Vergehens, das NUR VORSÄTZLICH begangen werden kann. Die vorgeworfene Steuerhinterziehung (Steuerstrafverfahren gem §370 AO) kann NUR VORSÄTZLICH begangen werden“
(Großschreibungen und Klammern von mir)

Frage: Kann eine (vorgeworfene) Steuerhinterziehung gem § 370 AO, mit evoziertem Steuerstrafverfahren, NUR VORSÄTZLICH begangen werden?

Antwort von Rechtsanwalt Ziegler vom 13.01.2012

Evozieren bedeutet im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren führt, weil es dieses von der untergeordneten Verwaltungsbehörde an sich gezogen hat, vgl. Wabnitz/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- u. Steuerstrafrechts,
3. Auflage 2007, Rn. 203. Die in Rede stehende Steuerhinterziehung gem. § 370 AO kann nur vorsätzlich begangen werden. § 15 StGB besagt, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Da das Strafgesetzbuch im Hinblick auf diesen Rechtsgedanken Anwendung findet, vgl. § 269 Abs. 3 AO, und es an einer ausdrücklichen Strafandrohung für fahrlässiges Handeln fehlt (soweit wir von Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sprechen), bleibt es allein bei der vorsätzlichen Begehungsmöglichkeit. So auch: Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage 2009, § 370 Rn. 170.