Ist als bezugsberechtigte Person in einem Versicherungsvertrag der Ehegatte benannt, so ist damit jeweils der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeint.
Vorsicht bei der Bezugsberechtigung von Rentenversicherungen! Uns liegt ein Urteil des BGH vom 14.2.2007 vor. In diesem Urteil beschäftigt sich das Gericht zum wiederholten Male mit der Frage der Bezugsberechtigung von Versicherungsleistungen von Ehegatten.
In dem Fall klagte ein Ehegatte auf Auszahlung einer Versicherungsprämie aufgrund eines Versicherungsvertrages, den seine Ehefrau während ihrer ersten (vorhergehenden) Ehe abgeschlossen hatte. Er war der Meinung, dass ihm das Bezugsrecht eingeräumt wurde, weil im Vertrag als Bezugsberechtigte Personen der „Ehegatte der versicherten Person“ bezeichnet wurde.
Der Kläger war der Überzeugung, dass er mit dieser Bezeichnung gemeint sein muss, da er doch der aktuelle, im Zeitpunkt des leistungsauslösenden Ereignisses, Ehemann der die Versicherung abschließende Person gewesen ist.
Der BGH sieht die Frage so, dass die Benennung des Ehegatten als Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles aufgehoben wird. Denn bei der Verwendung des Begriffes Ehegatte, ohne Rücksicht auf einen den bezugsberechtigten Ehegatten näher bezeichnenden Namenszusatz, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch besteht.
Daher blieb in dem zu entscheidenden Fall der ehemalige Ehegatte auch nach dem Tod seiner ehemaligen Ehefrau für die Rentenversicherung bezugsberechtigt.