Feste Parallelen bei Betrug und Steuerhinterziehung?- nicht bei der Strafzumessung

Die vom Bundesgerichtshof für Fälle der Steuerhinterziehung entwickelte Leitlinie, nach der bei einem Schaden zwischen 100.000 € und 1 Million € in der Regel eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ausgesprochen wird, findet keine entsprechende Anwendung, wenn es um den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) geht. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich eine Sanktion innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraumes bewegen muss und es keine schematische Bildung des Strafmaßes allein nach der Schadenshöhe geben kann, da dies verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Vielmehr sei dem Gebot der Abwägung aller Umstände Rechnung zu tragen, wonach die Schwere der Tat und das Maß der Schuld im Einzelfall anhand konkreter Tatsachen ermittelt werden muss und sich allein hiernach die Rechtsfolgen zu bestimmen haben.
Verbrechen lohnen sich ja nie aber die Entscheidung zeigt nochmals, dass eine Abwägung insoweit deutlich nach hinten losgehen kann.
(SverfGH 26.03.2015)