Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Steuererlass
Das Finanzgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidungvom 26.04.2017 die Auffassung des Finanzamtes bestätigt, wonach ein geschiedener Ehepartner erhaltene Unterhaltsleistungen auch dann versteuern muss, wenn sich der andere Ehegatte in einem gerichtlichen Vergleich zur Übernahme der Steuern verpflichtet hatte, diese tatsächlich dann aber nicht erstattet.
Was war geschehen? Zunächst hatte die Klägerin einem Antrag des geschiedenen Ehemannes zugestimmt, mit dem dessen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollten. Die Zustimmung galt hierbei nach der genutzten Anlage U bis auf Widerruf auch für nachfolgende Kalenderjahre. Das Finanzamt besteuerte nun die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte. Zwar verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Klägerin zuvor in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung der auf den Unterhalt entfallenden Steuer. Als über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Steuer folglich nicht durch ihn entrichtet werden konnte, forderte das Finanzamt die Klägerin zur Zahlung der Steuern auf.
Zu Recht, wie das Finanzgericht meinte. Die Klägerin habe sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, der geschiedene Ehemann habe Ihr versprochen, die Steuern zu zahlen und hierauf hätte die Klägerin vertraut. Denn nach Auffassung des Gerichtes hätte die Klägerin zeitnah die Erstattung der Steuer aus dem zivilrechtlichen Vergleich fordern können, sie sei durch die Unterhaltszahlung auch wirtschaftlich leistungsfähiger als ohne Unterhaltszahlung, so dass die Steuer von ihr verlangt werden könne. Schließlich könne die Klägerin nicht das Risiko eines Zahlungsausfalls auf den Fiskus übertragen, denn ihr Vertrauen sei durch den Ehemann und gerade nicht durch den Fiskus enttäuscht worden.
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