Eine Mängelanzeige des Reisenden vor Ort ist nur in wenigen Ausnahmefällen entbehrlich

Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – X ZR 123/15).

In dem zugrunde liegenden Urteil hatte der Kläger eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen Baulärms und weiterer Mängel geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hatte zunächst noch ausgeführt, dass eine Mangelanzeige entbehrlich sei, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel positiv bekannt ist.

Dieser Ansicht folgt der BGH nicht. Bei § 651 d II BGB handelt es sich um eine Obliegenheit des Reisenden, einen Reisemangel anzuzeigen. Dem Reiseveranstalter soll dadurch u.a. die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel abzustellen um Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Die Mangelanzeige dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen, denn jeder Reisende nimmt Mängel unterschiedlich wahr und bewertet sie anders.

Im vorliegenden Fall blieb offen, ob bei rechtzeitiger Mangelanzeige Abhilfe möglich gewesen wäre, beispielsweise durch Unterbringung in einem anderen Hotel.

Nur wenn dem Reiseveranstalter Abhilfe nicht möglich ist oder er diese von vornherein unmissverständlich ablehnt, ist die Mangelanzeige entbehrlich.

Im Zweifel ist der Reisende also nur auf der sicheren Seite, wenn er den Mangel rechtzeitig anzeigt, auch wenn für ihn offensichtlich ist, dass die mangelbegründenden Umstände dem Reiseveranstalter bekannt sind.

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TIPP:

Es empfiehlt sich in jedem Fall bei gegebenen Mängeln der Urlaubsreise, eine Mangelanzeige bei der Reiseleitung vor Ort aufzugeben. Die unverzügliche Anzeige der Mängel stellt dabei die Grundlage für den Anspruch auf Reisepreiserstattung dar. Um eine erfolgte Mangelanzeige auch später vor Gericht beweisen zu können, sollte zudem immer ein Protokoll über die Mangelanzeige angefertigt und von der Reiseleitung vor Ort unterschrieben werden. Kann der Nachweis einer unverzüglich erfolgten Mangelanzeige nicht erbracht werden, sind Ansprüche auf eine (teilweise) Reisepreiserstattung ausgeschlossen.