Die Kosten der regelmäßigen Graffitibeseitigung sind als sonstige Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umlegbar
Im zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin die Kosten für die Graffitibeseitigung anteilig auf die Betriebskosten der Mieter um. Die Mietvertragsparteien stritten sodann darüber, ob den Wohnungsmietern die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung auferlegt werden können.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln (U.v. 01.03.2017, AZ.: 6 C 54/16) gab der Vermieterin Recht. Zwar seien diese Kosten keine Kosten der Gebäudereinigung im Sinne des § 2 Nr. 9 Betriebskostenkatalog, da sich die Vorschrift auf die gemeinsam benutzten Gebäudeteile beschränke. Aber die Vermieterin habe nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Neukölln die Möglichkeit, die Kosten als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 Betriebskostenkatalog umzulegen.
Ob die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegabar sind, liegt entscheidend daran, ob lediglich die Fassade vom Graffiti gereinigt wird, oder ob gleich die ganze Substanz der Fassade erneuert wird. Im letzteren Fall würde es sich um eine sogenannte Instandhaltung handeln und die Kosten wären nicht umlegbar. Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin jedoch lediglich die Gebäudefassade gereinigt ohne die Substanz zu erneuern. Mithin konnte sie die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Reinigung auch als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Hinzu kommt, dass die Mieter vier Jahre in Folge unwidersprochen die Beseitigungskosten bezahlt haben, so dass das Amtsgericht davon ausging, dass die Mieter die Vereinbarung der zusätzlichen Kostenart durch schlüssiges Verhalten akzeptierten.
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