Der Abgasskandal – welche Rechte haben Betroffene?
Der Abgasskandal zieht immer größere Kreise. Erst am vergangenen Wochenende wurde bekannt, dass deutsche Autohersteller über viele Jahre geheime Absprachen zu allen möglichen Aspekten ihre Produktion eng miteinander abstimmten, was offenbar den Grundstein für den Dieselabgasskandal bei VW legte.
Seit September 2015 beherrscht der Abgasskandal um manipulierte Abgaskontrollsysteme bei Europas größtem Autohersteller VW die Medien. Betroffen sind die Modelle der Marke VW mit EA 189-Dieselmotoren. Betroffen sind aber auch andere Marken des VW-Konzerns, wie etwa Audi, SEAT, ŠKODA und Volkswagen Nutzfahrzeuge.
VW, so viel sei bekannt, habe in einem Teil seiner weltweiten verkauften Fahrzeuge eine Software eingebaut, die die Abgaskontrolleinrichtungen im gewöhnlichen Straßenverkehr außer Kraft setzt. Dabei werde die Abgaskontrolle nur dann aktiviert, wenn das Auto sich auf einem Abgasprüfstand befinde. Außerhalb dessen erhöht sich der Ausstoß von Stickstoff erheblich und überschreite teilweise die Grenzwerte der für die betroffenen Autos gültigen Euro 5-Norm.
Betroffene Verbraucher stellen sich vielfach die Frage, welche Rechte sie im Abgasskandal haben. Wir möchten Ihnen hierzu einen kleinen Überblick Ihrer Rechte verschaffen.
Prinzipiell haben Verbraucher die Ihnen zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dazu ist es notwendig, dass ein Mangel vorliegt. Die bloße Manipulationssoftware als Mangel anzusehen, ist wohlmöglich nicht ausreichend. Ein Mangel kommt aber dann in Betracht, wenn der Schadstoffausstoß wesentlich höher ist als angegeben und auch ein höherer Treibstoffverbrauch festzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass erhöhte Verbrauchswerte einen Mangel darstellen. Zwar hat VW angekündigt, betroffene Fahrzeuge zurückzurufen und ein Software Update einzuspeisen. Teilweise muss aber auch die Hardware ersetzt werden, um die Probleme aus dem VW Abgasskandal zu beheben.
Unabhängig von der Rückrufaktion stehen Käufern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren – bei Gebrauchtwagen von einem Jahr -, die üblichen Ansprüche zur Gewährleistung bei Mängeln zu. Dies sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
Wichtig ist, diese Ansprüche richten sich nur gegen den konkreten Vertragspartner, also zum Beispiel dem Händler, und nicht gegen VW selbst.
1. Nacherfüllung
Nacherfüllung bedeutet, dass Sie den Verkäufer auffordern den Mangel in einer angemessenen Frist zu beheben. Ob das Fahrzeug nach einer Nachbesserung allerdings mangelfrei ist, lässt sich aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse nicht vorhersagen.
2. Rücktritt
Sollte das Auto nach der Nachbesserung immer noch mangelbehafte sein oder kommt der Verkäufer seiner Nachbesserungsverpflichtungen erst gar nicht nach, können Sie bei Vorliegen eines erheblichen Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Aber beachten Sie, dass der Verkäufer vom Käufer Nutzungsersatz verlangen kann, der durchaus auch mehrere tausend Euro betragen kann.
3. Lieferung einer mangelfreien Sache
Grundsätzlich hat der Käufer die Wahlmöglichkeit zwischen der Nachbesserung oder Neulieferung einer Sache. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH kann der Verkäufer die Nachlieferung auch nicht verweigern, solange ihm die Nacherfüllung anders nicht möglich ist. Der Vorteil der Nachlieferung besteht darin, dass nach der Rechtsprechung kein Nutzungsersatz vom Käufer an den Verkäufer zu zahlen ist. Der Verkäufer müsste somit den mangelhaften Wagen zurücknehmen und einen neuen Ersatzwagen gleichen Typs und mit gleicher Ausstattung liefern, sofern ein erheblicher Mangel vorliegt. Nach der Rechtsprechung soll ein erheblicher Mangel vorliegen, wenn der Reparaturaufwand 5 % des Kaufpreises überschreitet. Auch ein Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung begründet in der Regel die Erheblichkeit eines Mangels. Haben Sie also die Beschaffenheit bezüglich der Verbrauchs- und Abgaswerte Ihres Fahrzeuges vereinbart, indiziert die negative Abweichung die Erheblichkeit des Mangels.
Daher sollten Sie umgehend Ihr Recht auf Nachlieferung gegenüber dem Verkäufer geltend machen, solange noch keine Nachbesserung angeboten wird, die den Mangel beseitigen kann, was nach derzeitigen Erkenntnissen wohl auch noch nicht der Fall ist. Denn wenn es eine Nachbesserungsmöglichkeit gäbe die den Mangel beseitigt, könnte sie der Verkäufer auf diese verweisen, wenn diese erheblich günstiger ist und den Mangel gleichwohl durch diese beseitigt werden kann.
4. Minderung
Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB. Hierbei reicht es, dass ein Mangel vorliegt und die Möglichkeiten der Nacherfüllung ausgeschöpft sind.
5. Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz muss der Verkäufer nur leisten, wenn er den Mangel zu verschulden hat. Aufgrund der gegenwärtigen Situation wird es aber kaum nachweisbar sein, da es selbst im VW Konzern nur wenige Mitwisser geben soll.
Sind auch Sie von dem Abgasskandal betroffen? Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Termin. Wir beraten Sie umfänglich und helfen Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Ansprüche.