Schutz im Jugendstrafverfahren – Ausschluss von Vorschriften der StPO 7/7
Für das Strafverfahren gegen Jugendliche sind neben den besonderen Vorschriften des JGG zudem viele allgemeine Verfahrensvorschriften der StPO zu beachten. Einige Vorschriften des allgemeinen Strafprozessrechts schließt das JGG für Jugendstrafverfahren aber auch gänzlich aus.
Ein Strafbefehl darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden, der nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, nicht erlassen werden. Auch ein beschleunigtes Verfahren nach dem allgemeinen Verfahrensrecht ist gegen Jugendliche nicht zulässig. Erlaubt sind zudem keine Privatklagen. Nebenklagen sind gegen Heranwachsende uneingeschränkt möglich, gegen einen Jugendlichen sind sie nur bei bestimmten schwerwiegenden Taten zulässig, durch die das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist. Darüber hinaus darf auch das Adhäsionsverfahren der StPO, wonach zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden können, im Verfahren gegen Jugendliche nicht angewendet werden. Dies gilt bei Anwendung von Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende.
Sollten Sie oder Ihr Kind einer Straftat beschuldigt werden, wenden Sie sich unverbindlich an mich, um einen ersten Besprechungstermin zu vereinbaren. Meine Erfahrung zeigt, dass die rechtzeitige Einschaltung professioneller Hilfe in Jugendstrafsachen den positiven Ausgang des Verfahrens erheblich begünstigt.
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