Berliner Testament
Häufig anzutreffen sind testamentarische Regelungen unter dem Namen „Berliner Testament“.
Darunter versteht man eine Regelung, bei der sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, insbesondere die Kinder fallen soll.
Hintergrund für eine solche Verfügung ist, dass sichergestellt werden soll, dass der überlebene Ehepartner zunächst den gesamten Nachlass zur eigenen Verfügung hat. Erst nach Ableben des zweiten Ehepartners sollen die Kinder oder Dritte am Erbe partizipieren.
Ein Berliner Testament ist nur solagen widerruflich bis der erste Todesfall eingetreten ist. Danach entfaltet das Testament eine sogenannte Bindungswirkung und ist grundsätzlich von dem überlebenden Ehepartner nicht mehr zu ändern.
Sollten Sie Fragen zu einem entsprechenden Testament haben oder sollten Sie den Entwurf eines auf Sie maßgeschneiderten Testamentes wünschen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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