Bearbeitungsgebühren für Privatkredite sind unzulässig und können zurückgefordert werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Mai 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren die im Rahmen von Privatkreditverträgen erhoben wurden bzw. werden, unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Viele Banken haben darauf jedoch nur mühsam reagiert und Rückforderungen ihrer Kunden zunächst zurückgewiesen. Es müssten erst die Entscheidungsgründe, auf denen die Urteile basieren, abgewartet werden, um zu schauen inwieweit die Unzulässigkeit der Erhebung der Bearbeitungsgebühr auch auf die bankeigenen Kreditverträge durchgreift.
Seit Anfang Juli 2014 haben es die Banken jedoch schwarz auf weiß. Die Entscheidungsgründe des BGH machen deutlich, dass Bearbeitungsgebühren im Rahmen jeglicher Privatkreditverträge (dazu zählen insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung etc.) unzulässig sind. Zumindest dann, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in den Vertrag mit eingeflossen sind. Das heißt immer dann, wenn die Bearbeitungsgebühren nicht individuell mit dem jeweiligen Bankkunden ‚ausgehandelt’ wurden. Dies ist überwiegend der Fall.
Vorschriften, die wie hier einseitig durch einen Vertragspartner in den Vertrag aufgenommen werden, eben sogenannte AGB, unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Einer solchen Inhaltskontrolle mussten sich nun auch die Vorschriften über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch den BGH unterziehen. Das Ergebnis – eine von der Bank neben den Zinsen zusätzlich auf den Nettodarlehensbetrag aufgeschlagene Bearbeitungsgebühr in Höhe von ‚xy’ % benachteiligt den Kunden unangemessen. Es ist nicht rechtens, dass Banken Gebühren für Tätigkeiten erheben, die einzig und allein in ihrem persönlichen Geschäftsbereich liegen. Eine Abwälzung auf die Bankkunden ist nicht zulässig.
Konkret heißt das für Bankkunde die in den letzten Jahren ein Darlehen/Kredit bei einem kreditgebenden Institut aufgenommen und dafür Extra-Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, dass diese einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr in voller Höhe haben, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Bei Verträgen die nach dem 01.01.2011 geschlossen wurden, sind die Rückforderungen auch nicht verjährt. Wir empfehlen daher dringend, den Anspruch gegenüber Ihrer Bank geltend zu machen.
Aber auch wenn die Kreditverträge älter sind, sollten Sie Ihre Bank zur Erstattung der Gebühren auffordern. Auf Grund der unklaren Rechtslage auf diesem Gebiet, haben bereits eine Vielzahl von Amts- und Landgerichte in Deutschland entschieden, dass auch in Fällen, in denen die Verträge bereits vor 2011 abgeschlossen wurden, noch keine Verjährung eingetreten ist. Über eine dahingehende Entscheidung vom BGH wird zurzeit gewartet.
Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Kredit von Ihnen bereits abbezahlt wurde oder der Vertrag aktuell noch läuft.
Machen Sie daher in jedem Fall schnellstmöglich Ihren Anspruch auf Rückerstattung der Beareitungsgebühr gegenüber Ihrer Bank geltend.
Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei gern zur Verfügung.