Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat
Für Jugendliche und Heranwachsende sind die gleichen Handlungen strafbar wie für Erwach-sene. Unterschiede zu Erwachsenenstrafrecht ergeben sich aber insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen einer begangenen Straftat. Das liegt vor allem daran, dass im Jugendstrafrecht regelmäßig die Persönlichkeit des Täters und nicht wie im Erwachsenenstrafrecht die Auswir-kungen der Tat im Vordergrund stehen. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke an erster Stelle. Das spiegelt sich auch in den vielfältigen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts wieder. Es geht also nicht um die reine Bestrafung des straffällig Gewordenen, sondern vielmehr darum der Begehung weiterer Straftaten unter besonderer Berücksichtigung des Erzie-hungsgedankens entgegenzuwirken.
Nach § 5 JGG werden folgende Rechtsfolgen unterschieden:
Diese Rechtsfolgen stehen in einem gewissen Stufenverhältnis zueinander: Zunächst hat der Richter Erziehungsmaßregeln in Betracht zu ziehen, wenn diese nicht ausreichen, sind Zuchtmittel heranzuziehen. Nur wenn beides nicht ausreicht oder die Schwere der Schuld es gebietet, wird eine Jugendstrafe verhängt. Eine Sanktion darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie erzieherisch geboten ist, der Jugendliche also durch die Maßnahme erzieherisch be-einflussbar ist. Auch hier zeigt sich wieder, dass der Erziehungsgedanke die Grundidee aller Regelungen des Jugendstrafrechts ist.