Welche Ansprüche haben Sie, wenn ihr Koffer erst mit Verspätung auf dem Kreuzfahrtschiff eintrifft?

Gelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden.

Das Amtsgericht München hatte dazu in folgendem Fall zu entscheiden:

Eine Ehepaar buchte eine 14-tägige Kreuzfahrt im Mittelmeer. Als Sie nach dem Flug zum Einschiffungshafen ihr Gepäck in Empfang nehmen wollten, stellten sie jedoch fest, dass der Koffer nicht am Flughafen angekommen war. Der Koffer erreichte die Eheleute erst mit 5-tägiger Verspätung.

Aufgrund dieser nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung minderten die Eheleute nach ihrer Rückkehr den Reisepreis für die 5 Tage ohne Gepäck um jeweils 90 % und verlangten darüber hinaus Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Begründet wurde dies damit, dass man 5 Tage das Gleiche hätte tragen müssen und aufgrund dessen zudem nicht an den Galaabendessen sowie den Theater- und Tanzveranstaltungen teilnehmen konnte. Dies habe die Urlaubsfreude erheblich gemindert.

Das Kreuzfahrtunternehmen hingegen weigerte sich zu bezahlen.

Nunmehr hatte der zuständige Richter am Amtsgericht München zu entscheiden. Dieser gab dem Ehepaar zum Teil Recht:

Das Fehlen des Koffers stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar. Da aber die vielfältigen Leistungen der Reise durchaus auch mit dieser Kleidung (und der gekauften Ersatzkleidung) wahrgenommen werden hätten können und auch zum Teil wahrgenommen wurden, erscheine hier insgesamt eine Minderung von 30 % je Reisetag ohne Koffer als gerechtfertigt. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude könne hingegen nicht zugesprochen werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 6.2.2009, AZ 132 C 20772/08

Sollten auch Sie Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ein Kreuzfahrtunternehmen haben, scheuen Sie nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen auf dem Gebiet des Reiserechts kompetent und umfassend zur Verfügung.