Frage vom 10.06.2009
Wir haben im Internet Schuhe der Marke NIKE für uns gekauft! Da diese sehr unterschiedlich ausfielen haben wir die ,die nicht passten (etwa 4 oder 5 Paar) über einen Zeitraum von 3-4 Monaten bei EBAY versteigert! Jetzt hat ein Käufer behauptet das dies Fälschungen sind! Auf unsere Nachfrage bei dem Händler meint dieser das sie im Werk von NIKE mit den Original Material hergestellt werden! Nur eben keine Lizenz erhalten haben! Wir sind jetzt total geschockt darüber, weil wir es nicht mit Vorsatz taten! Nun unsere Frage: Wenn der Kunde uns bei NIKE und der Polizei wegen Hehlerei anzeigt was kann uns da passieren? Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Haben dem Kunden schon Rücknahme der Ware und Zahlung von Schadenersatz in Höhe des Originalpreises angeboten! Das reicht ihm nicht! Er behauptet von NIKE eine Art Fangprämie im Wert von €2500 zu bekommen!
Antwort von RA Drewelow
Zunächst einmal müssen Sie sich wegen der strafrechtlichen Aspekte keine allzu großen Sorgen machen. Denn jeder Straftatbestand fordert auch eine subjektive Komponente: Der Handelnde (hier Sie als Verkäufer) muss den Verstoß mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung begangen haben. Da Sie glaubhaft geltend machen können, dass Sie von der fehlenden Lizenz von NIKE nichts wussten, werden strafrechtliche Vorwürfe gegen Sie eingestellt werden. Allerdings heißt das nicht, dass zunächst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird in dessen Rahmen Sie soeben aufgeführtes den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis geben müssten. Sodann würden erfolgte Ermittlungen eingestellt werden.
Weiter steht das markenrechtliche Problem im Raum. So hätte der Markenrechtsinhaber NIKE nach dem geschilderten Sachverhalt gem. § 14 MarkenG tatsächlich markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen denjenigen in der Hand, welcher im geschäftlichen Verkehr mit der geschützten Marke NIKE auftritt/Handel treibt. Die Betonung liegt hier auf dem „geschäftlichen Verkehr“.
Haben Sie lediglich im privaten Bereich kleine Verkäufe bei ebay getätigt, so liegt noch kein geschäftlicher Verkehr vor.
Dies ist aber erfahrungsgemäß der Streitpunkt in solchen Angelegenheiten – zumal die Rechtsprechung keine einheitlichen Aussagen trifft, wann geschäftlicher Verkehr vorliegt und wann eben nicht.
Es lassen sich aber für Sie sehr vorteilhafte Urteile für die Frage Unternehmer oder nicht finden.
So entschied das Landgericht Hof, dass selbst 41 Transaktionen bei eBay keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zulassen. (vgl. Urteil vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03)
Das AG Gmünden a.M. entschied, dass 150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handelns nicht ausreichen, wenn die einzelnen Geschäfte eindeutig privat sind. (vgl. Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03)
Letztlich gäbe es noch Probleme bzgl. des Namensrechtes von NIKE. Denn jeder kann sich auch gegen die Benutzung seines Namens durch einen anderen gem. §§ 12, 823 I BGB wehren. Gegen diesen Anspruch lässt sich auch nicht wirklich etwas einwenden.
Allerdings könnten Sie diesen Schadensersatzanspruch gegen Sie auf Ihren Verkäufer überleiten. Denn der Verkäufer der Schuhe hatte aus dem zwischen Ihnen und ihm geschlossenen Vertrag die Pflicht, Sie über die rechtliche Mangelhaftigkeit der Schuhe hinzuweisen.
Hat er das nicht getan, so ist er Ihnen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den Sie dadurch erleiden, dass er Sie darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat.